Statuten


LCU
I.  Name und Sitz

Art. 1

Name, Sitz Unter dem Namen Leichtathletik-Club Uster (Abkürzung: LCU) besteht mit Sitz in Uster ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.


II.  Zweck und Stellung

Art. 2

Zweck
Verein bezweckt, Leichtathletik als Leistungs- und Breitensport zu betreiben, Leichtathletik-Veranstaltungen durchzuführen, das Interesse an der Leichtathletik allgemein zu fördern und die Kameradschaft zu pflegen.


Art. 3

Verbands-
Mitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied im Schweizerischen Leichtathletik-Verband (SLV) sowie im Zürcher Leichtathletik-Verband (ZLV). Statuten, Reglemente und Beschlüsse des SLV und des ZLV sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich


Art. 4

Neutralität Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


III.  Mitgliedschaft

Art. 5

Mitgliedschafts-
Kategorien

Es werden folgende Mitgliedschaftskategorien unterschieden:
  • Aktivmitgliedschaft Leistungssport

  • Aktivmitgliedschaft Breitensport
  • Passivmitgliedschaft
  • Freimitgliedschaft
  • Ehrenmitgliedschaft

Art. 6

Eintritt Eintrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Als Eintrittsgesuch gilt auch die Überweisung des entsprechenden Jahresbeitrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

Art. 7

Freimitglieder Wer für den Verein mindestens fünf Jahre aktiv in einer Vereinsfunktion tätig war oder während mindestens fünf Jahren als Leichtathlet sportlich erfolgreich in Erscheinung getreten ist, kann durch Beschluss der Generalverammlung zum Freimitglied ernannt werden.

Art. 8

Ehrenmitglieder Wer sich um den Verein oder die Leichtathletik ausserordentlich verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Generalverammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Art. 9

Austritt Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich. Er befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener finanzieller Verpflichtungen und der Beiträge für das laufende Vereinsjahr. Für den Vereinswechsel eines lizenzierten Mitgliedes sind überdies die Bestimmungen der WO des SLV massgebend.

Art. 10

Ausschluss Der Vorstand kann ein Mitglied aus folgenden Gründen ausschliessen:
  • Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins
  • Verstoss gegen Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Vereins sowie des SLV und des ZLV
  • unsportliches Verhalten
  • sonstige schwerwiegende Verfehlungen

Das ausgeschlossene Mitglied ist umgehehend schriftlich zu benachrichtigen. Es steht ihm ein aufschiebend wirkendes Rekursrecht an die Generalversammlung zu.

Art. 11

Sofortiger Verlust Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht innert der gesetzten Nachfrist nachkommt, verliert mit Ablauf der Frist seine Mitgliedschaft, sofern der Vorstand nichts anderes beschliesst.

Art. 12

Übertritte Übertritte von einer Mitgliedschaftskategorie in eine andere sind jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich. Zahlbar ist in jedem Fall der höhere Jahresbeitrag.



IV.  Organisation

Art. 13

Organe Organe des Vereines sind:

a)  Generalversammlung
b)  Vorstand
c)  Rechnungsrevisoren


a)  Generalversammlung

Art. 14

Zuständigkeit In den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte::
  • Wahl und Abberufung des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
  • Statutenänderungen
  • Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung, Bilanz, Inventar und Protokollen der Generalversammlung
  • Genehmigung des Budgets
  • Genehmigung des Jahresprogramms
  • Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Auflösung und Fusion des Vereins

Art. 15

Einberufung Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, nötigenfalls durch die Rechnungsrevisoren mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis Ende März statt, ausserordentliche Generalversammlungen werden nach Bedürfnis einberufen.

Eine Generalversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes die Einberufung verlangt.


Art. 16

Stimm- und Wahlrecht,
Antragsrecht
Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder ab dem zurückgelegten 16. Altersjahr sind stimm- und wahlberechtigt und berechtigt, in der Generalversammlung zu den traktandierten Verhandlungsgegenständen Anträge zu stellen

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm, seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft.


Art. 17

Durchführung
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein vom Vorstand bestimmter Stellvertreter. Der Vorstand bestimmt den Protokollführer.

Die Generalversammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.


Art. 18

Beschlussfassung
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, bei weiteren Wahlgängen das relative Mehr.

Für die Auflösung oder die Fusion des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.

Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden.


b)  Vorstand

Art. 19


Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, welche auf zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich - mit Ausnahme des Präsidenten - selbst.


Art. 20

Kooptation
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung wählen.

Art. 21

Funktionsweise
Der Vorstand versammelt sich, so oft der Präsident eine Sitzung einberuft. Er ist dazu verpflichtet, wenn es ein Vorstandsmitglied verlangt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zirkularbeschlüsse sind zulässig. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse wird Protokoll geführt.


Art. 22

Zuständigkeit
Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.

Er erlässt über die Einzelheiten der Geschäftsführung und Vertretung ein Organisationsreglement.


c)  Rechnungsrevisoren

Art. 23


Bestand,
Zuständigkeit

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von einem Jahr. Sie prüfen Buchführung, Jahresrechnung und Bilanz sowie den Kassabestand, legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor und stellen Antrag.


V.  Finanzen

Art. 24

Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 25

Mittel
Die finanziellen Mittel bestehen aus:

  • Jährlichen Mitgliederbeiträgen (maximal CHF 500.-- pro Mitglied und Jahr)
  • Gönnerbeiträgen
  • Reingewinnen aus Veranstaltungen
  • Erträgen aus Aktionen
  • Übrigen Einnahmen
Art. 26

Beitragsbefreiung
Keine Mitgliederbeiträge zu entrichten haben:

  • Ehren- und Freimitglieder
  • Vorstandsmitglieder
  • Vereinsmitglieder gemäss Vorstandsbeschlusss
Art. 27

Haftung,
Nachschusspflicht

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.



VI.  Bekanntmachungen

Art. 28

Form Mitteilungen und Einladungen erfolgen durch Brief an die dem Verein zuletzt gemeldete Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, Adressänderungen dem Vorstand unverzüglich bekanntzugeben.



VII.  Auflösung und Liquidation

Art. 29

Beschluss und
Durchführung
Die Auflösung kann jederzeit von der Generalversammlung beschlossen werden. Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt, sofern die Generalversammlung nicht andere Personen damit beauftragt. Ueber die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Generalversammlung.



VIII.  Schlussklausel

Art. 30

Inkrafttreten Vorliegende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 11. März 1993 genehmigt und treten sofort in Kraft.


Der Präsident:                Der Vizepräsident:

Eberhard Eggs                Urs Zenger

[letzte Änderung: 7. Februar 2004]

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