Statuten |
LCU |
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I. Name und Sitz
Art. 1
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| Name, Sitz |
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Unter dem Namen Leichtathletik-Club Uster (Abkürzung: LCU) besteht mit Sitz
in Uster ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
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II. Zweck und Stellung
Art. 2
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Zweck
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Verein bezweckt, Leichtathletik als Leistungs- und Breitensport
zu betreiben, Leichtathletik-Veranstaltungen durchzuführen, das Interesse an der Leichtathletik
allgemein zu fördern und die Kameradschaft zu pflegen.
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Art. 3
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Verbands- Mitgliedschaften |
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Der Verein ist Mitglied im Schweizerischen Leichtathletik-Verband
(SLV) sowie im Zürcher Leichtathletik-Verband (ZLV). Statuten, Reglemente und Beschlüsse
des SLV und des ZLV sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich
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Art. 4
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| Neutralität |
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Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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III. Mitgliedschaft
Art. 5
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Mitgliedschafts- Kategorien
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Es werden folgende Mitgliedschaftskategorien unterschieden:
- Aktivmitgliedschaft Leistungssport
- Aktivmitgliedschaft Breitensport
- Passivmitgliedschaft
- Freimitgliedschaft
- Ehrenmitgliedschaft
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Art. 6
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| Eintritt |
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Eintrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Als Eintrittsgesuch gilt auch die Überweisung des entsprechenden Jahresbeitrages.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
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Art. 7
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| Freimitglieder |
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Wer für den Verein mindestens fünf Jahre aktiv in einer Vereinsfunktion
tätig war oder während mindestens fünf Jahren als Leichtathlet sportlich erfolgreich in
Erscheinung getreten ist, kann durch Beschluss der Generalverammlung zum Freimitglied ernannt werden.
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Art. 8
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| Ehrenmitglieder |
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Wer sich um den Verein oder die Leichtathletik ausserordentlich verdient
gemacht hat, kann durch Beschluss der Generalverammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
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Art. 9
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| Austritt |
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Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich.
Er befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener
finanzieller Verpflichtungen und der Beiträge für das laufende Vereinsjahr. Für den Vereinswechsel
eines lizenzierten Mitgliedes sind überdies die Bestimmungen der WO des SLV massgebend.
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Art. 10
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| Ausschluss |
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Der Vorstand kann ein Mitglied aus folgenden Gründen ausschliessen:
- Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins
- Verstoss gegen Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Vereins sowie des SLV und des ZLV
- unsportliches Verhalten
- sonstige schwerwiegende Verfehlungen
Das ausgeschlossene Mitglied ist umgehehend schriftlich zu benachrichtigen.
Es steht ihm ein aufschiebend wirkendes Rekursrecht an die Generalversammlung zu.
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Art. 11
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| Sofortiger Verlust |
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Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung seinen finanziellen
Verpflichtungen nicht innert der gesetzten Nachfrist nachkommt, verliert mit Ablauf der Frist
seine Mitgliedschaft, sofern der Vorstand nichts anderes beschliesst.
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Art. 12
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| Übertritte |
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Übertritte von einer Mitgliedschaftskategorie in eine andere sind
jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich. Zahlbar ist in jedem Fall der
höhere Jahresbeitrag.
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IV. Organisation
Art. 13
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| Organe |
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Organe des Vereines sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
a) Generalversammlung
Art. 14
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| Zuständigkeit |
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In den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte::
- Wahl und Abberufung des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
- Statutenänderungen
- Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung, Bilanz, Inventar und Protokollen der Generalversammlung
- Genehmigung des Budgets
- Genehmigung des Jahresprogramms
- Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Auflösung und Fusion des Vereins
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Art. 15
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| Einberufung |
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Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, nötigenfalls
durch die Rechnungsrevisoren mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag durch
schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis Ende März statt,
ausserordentliche Generalversammlungen werden nach Bedürfnis einberufen.
Eine Generalversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes die Einberufung verlangt.
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Art. 16
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Stimm- und Wahlrecht,
Antragsrecht |
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Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder ab dem zurückgelegten
16. Altersjahr sind stimm- und wahlberechtigt und berechtigt, in der
Generalversammlung zu den traktandierten Verhandlungsgegenständen Anträge zu stellen
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte
oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm, seinem Ehegatten oder Verwandten
in gerader Linie betrifft.
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Art. 17
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Durchführung
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein
vom Vorstand bestimmter Stellvertreter. Der Vorstand bestimmt den Protokollführer.
Die Generalversammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.
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Art. 18
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Beschlussfassung
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Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, bei weiteren Wahlgängen das relative Mehr.
Für die Auflösung oder die Fusion des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.
Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden.
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b) Vorstand
Art. 19
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Zusammensetzung
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Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, welche auf zwei Jahre gewählt werden.
Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich - mit Ausnahme des
Präsidenten - selbst.
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Art. 20
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Kooptation
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Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung wählen.
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Art. 21
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Funktionsweise
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Der Vorstand versammelt sich, so oft der Präsident eine Sitzung einberuft. Er ist dazu verpflichtet,
wenn es ein Vorstandsmitglied verlangt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Zirkularbeschlüsse sind zulässig. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse wird Protokoll geführt.
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Art. 22
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Zuständigkeit
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Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich anderen Organen
zugewiesen sind.
Er erlässt über die Einzelheiten der Geschäftsführung und
Vertretung ein Organisationsreglement.
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c) Rechnungsrevisoren
Art. 23
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Bestand, Zuständigkeit
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Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von einem Jahr.
Sie prüfen Buchführung, Jahresrechnung und Bilanz sowie den Kassabestand, legen der
Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor und stellen Antrag.
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V. Finanzen
Art. 24
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Geschäftsjahr
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Art. 25
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Mittel
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Die finanziellen Mittel bestehen aus:
- Jährlichen Mitgliederbeiträgen (maximal CHF 500.-- pro Mitglied
und Jahr)
- Gönnerbeiträgen
- Reingewinnen aus Veranstaltungen
- Erträgen aus Aktionen
- Übrigen Einnahmen
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Art. 26
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Beitragsbefreiung
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Keine Mitgliederbeiträge zu entrichten haben:
- Ehren- und Freimitglieder
- Vorstandsmitglieder
- Vereinsmitglieder gemäss Vorstandsbeschlusss
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Art. 27
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Haftung, Nachschusspflicht
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Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
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VI. Bekanntmachungen
Art. 28
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| Form |
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Mitteilungen und Einladungen erfolgen durch Brief an die dem Verein zuletzt gemeldete Adresse.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Adressänderungen dem Vorstand unverzüglich bekanntzugeben.
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VII. Auflösung und Liquidation
Art. 29
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Beschluss und Durchführung |
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Die Auflösung kann jederzeit von der Generalversammlung beschlossen werden. Die Liquidation wird
durch den Vorstand durchgeführt, sofern die Generalversammlung nicht andere Personen damit beauftragt.
Ueber die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Generalversammlung.
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VIII. Schlussklausel
Art. 30
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| Inkrafttreten |
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Vorliegende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 11. März 1993 genehmigt und treten
sofort in Kraft.
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Der Präsident: Der Vizepräsident:
Eberhard Eggs Urs Zenger
[letzte Änderung: 7. Februar 2004]
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